Geschichte
Die Offiziellen Kammern für städtisches Eigentum werden mittels des Königlichen Erlasses vom 16. Juni 1907 erstmals vorgesehen und verfolgen den Zweck, die Interessen des städtischen Eigentums zu vertreten und zu fördern. Ihre Gründung muss vom Ministerium für Inlandsentwicklung anerkannt werden. Der Königliche Erlass vom 25. November 1919 vom damaligen Innenministerium (Ministerio de la Gobernación) gründet in jeder Provinzhauptstadt oder jedem Wohnort mit über 20.000 Einwohnern ein Schlichtungs- und Schiedsgerichtsbarkeitswesen, in dem die Eigentümer und Mieter der städtischen Immobilien vertreten sind, und zwingt die Eigentümer den Offiziellen Eigentumskammern beizutreten. Auf Vorlage des Ministeriums für Inlandsentwicklung wird mit dem Königlichen Erlass vom 28. Mai 1920 die vorläufige Verordnung für die Umorganisierung und den Geschäftsgang der Kammern für städtisches Eigentum verabschiedet (Zusammensetzung, Wahlverfahren des Vorstands, Organisation, Geschäftsgang, Mittel und Verwaltung, Beziehungen zur Regierung, Amtsgewalten und Körperschaften).
Das Gesetz vom 30. Mai 1941 sieht ein neues Verfahren für die Ernennung der leitenden Organe der Kammern vor: das Ministerium für Arbeit wählt den Präsidenten unter den drei vom Provinzgouverneur vorgeschlagenen Kandidaten aus; die restlichen stimmberechtigten Mitglieder, sind Kammermitglieder, die vom Präsidenten der Kammer vorgeschlagen und vom Provinzgouverneur ernannt werden.
Ein Erlass vom 10. Februar 1950 verabschiedet eine neue organisatorische Verordnung der Kammern für städtisches Eigentum, die von einem erneuten Erlass vom 2. Februar 1956 abgeändert wurde: sie werden als offizielle und öffentlich-rechtliche Körperschaften definiert und sind zum Angebot bestimmter Dienstleistungen verpflichtet, können andere aber auch freiwillig anbieten. Ihre Mittel beziehen sie aus der Beitragsquote der Mitglieder, die verhältnismäßig zur Steuer auf bebaute Grundstücke ist. Sie können aber ebenfalls zusätzliche Quoten oder Gebühren vorsehen. Seit 1960 (Erlass vom 25. Februar) sind diese Quoten vereinheitlicht worden und es besteht nur eine steuerähnliche feste Abgabe, die die Kammern von ihren Mitgliedern als „Beitragsquote zur Kammer für städtisches Eigentum“ erhalten. Diese Verordnung von 1950 ist bis zum Jahr 1977 in Kraft (Königlicher Erlass 1649/1977, vom 2. Juni), der seinerseits vom Erlass 2619/1986, vom 24. Dezember abgeändert wurde. Ab diesem Datum sind die Vorstandsorgane der Kammern für die Wahl des jeweiligen Präsidenten zuständig.
Das Ende der Kammern für städtisches Eigentum beginnt mit dem Gesetz 33/1987, vom 23. Dezember, dem Haushaltsgesetz für das Jahr 1988, dessen Artikel 109.3 die „Beitragsquote zur Kammer für städtisches Eigentum“, Gebühr 24-04, streicht. Ein Jahr später wird im namensgleichen Haushaltsgesetz, diesmal aber für 1989 (Gesetz 37/1988, vom 28. Dezember), der zwingende Beitritt zu den Kammern außer Kraft gesetzt. Die zehnte Schlussbestimmung des Gesetzes 4/1190, vom 29. Juni, Haushaltsgesetz für das Jahr 1990, schafft die offiziellen Kammern für städtisches Eigentum ab. Diese Bestimmung wird jedoch von einem Urteil des spanischen Verfassungsgerichts vom 20. Juni 1994 für verfassungswidrig erklärt und außer Kraft gesetzt, aber die Königliche Gesetzesverordnung 8/1944, vom 5. August, nimmt den Inhalt der besagten Schlussbestimmung auf, schafft die Kammern ab und regelt den Besitz der Kammern und dessen Verwertung.
Gegenwärtig unterliegen die Kammern für städtisches Eigentum von Kastilien und León als gemeinnützige Vereine dem Gesetz 5/2006 vom 16. Juni der Autonomen Region Kastilien und León.