Verbraucherpreisindex Anpassung der Miete

Anpassung der Miete bei Vermietung von Immobilien (Wohnungen, Gewerberäume….)

Um diese Anpassung zu erleichtern, finden Sie anschließend das Link zur Webseite des spanischen Amts für Statistik Verbraucherpreisindex kalkulieren, wo Sie den Betrag der angepassten Miete errechnen können. Sie müssen nur den Preis der jetzigen Miete eingeben und den Zeitraum, den Sie anpassen möchten, und Sie erhalten sofort den neuen angepassten Betrag und die angewandte prozentuale Änderung.

Ersetzen des Verbraucherpreisindexes durch den Index für die Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit (IGC)

Im spanischen Amtsblatt vom 31. März wurde das Gesetz 2/2015, vom 30. März zum Desindexieren der spanischen Wirtschaft veröffentlicht.

Dieses Gesetz ändert Artikel 18 des Mietgesetzes 29/94, so dass ab dem 1. April der Index für die Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit (IGC) angewandt wird, außer in den Fällen, in denen die Parteien ausdrücklich im Vertrag einen anderen Anpassungsmechanismus vorgesehen haben. Dieser Index ist den meisten Personen, die im Mietmarkt tätig sind, nicht bekannt.

Die Grundlage  des IGC ist der Verbraucherpreisindex der Eurozone, dem ein Betrag abgezogen wird, um den Verlust an Wettbewerbsfähigkeit der vorhergehenden Jahre auszugleichen. Damit der IGC zusätzlich stabiler ist, wird er eingeschränkt, so dass er nicht über 2% und unter 0% liegen kann.

Infolgedessen muss man, um den Mietpreis bei einer Wohnungsvermietung anzupassen, das Datum der Vermietung in Betracht ziehen:

1. Für Verträge, die nach dem 1. Januar 1995 und vor dem 6. Juni 2013 abgeschlossen wurden:

Die Anpassung wird für die Dauer der ersten fünf Jahre des Vertrags gemäß Verbraucherpreisindex durchgeführt und für die darauffolgenden Jahre gemäß der im Vertrag enthaltenen Klausel.

2. Für Verträge, die nach dem 6. Juni 2013 und vor dem 1. April 2015 abgeschlossen wurden:

Es wird jederzeit der Vertrag angewandt, und wenn dieser diesbezüglich nichts vorsieht, wird der Verbraucherpreisindex angewandt.

3.- Verträge, die nach dem 1. April 2015 abgeschlossen wurden:

Artikel 18, Absatz 1, lautet jetzt wie folgt: Der Vertragswille der Parteien ist weiterhin anwendbar und die Miete wird vertragsgemäß angepasst. Wenn jedoch im Vertrag diesbezüglich keine Vorkehrung enthalten ist, dann wird der Mietpreis nicht angepasst.

Wenn der Vermieter und Mieter die Anpassung des Mietpreises vorgesehen haben jedoch nicht, welches System oder Index angewandt werden soll, dann findet der neue IGC, Index für die Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit, und nicht der Verbraucherpreisindex Anwendung. Es wird somit die subsidiäre Anwendung des Verbraucherpreisindexes durch die des IGC zur Anpassung des Mietpreises bei der Wohnungsvermietung ersetzt. Die Parteien können trotzdem weiterhin im Vertrag vorsehen, dass die Anpassung gemäß dem Verbraucherpreisindex stattfindet.